Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die Bestellung eines Mitgliedes des Kuratoriums kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Funktionsausübung.

(2) Die Mitgliedschaft zum Kuratorium endet ferner durch Ablauf der Funktionsperiode, schriftlich erklärten Verzicht oder Tod.

(3) Für ein ausgeschiedenes Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.

(4) Die Mitglieder des Kuratoriums haben bei ihrer Funktionsausübung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes anzuwenden. Über vertrauliche Angaben haben sie Stillschweigen zu bewahren.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben