Abschnitt II
Übergangsbestimmung
Das Kuratorium ist erstmalig innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
