Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Maßnahmen

. Zur Erreichung der in genannten Ziele für das Wildtiermanagement sind von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten folgende Maßnahmen zu beachten:

1. Ausschließlich von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer ist ein den in genannten Zielen entsprechendes Jagdkonzept zu erstellen. Das Jagdkonzept ist der Behörde bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorzulegen und nach fünf Jahren zu evaluieren,

2. die Wildbestandsregulierung soll grundsätzlich durch geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Forst- und Landwirtschaftsbetriebes der Stadt Wien und mit den schonendsten Mitteln erfolgen. Jagderlaubnisscheine dürfen nicht ausgestellt werden,

3. als vorrangige Jagdart soll die Ansitzjagd durchgeführt werden. Bei absehbarer Nichterfüllung der Abschusszahlen können auch Ansitz-Drückjagden durchgeführt werden. Die Durchführung von Treibjagden ist verboten,

4. der Abschuss hat mittels bleifreier Munition zu erfolgen,

5. der Rotwildbestand sowie der nicht autochthone Dam- und Muffelwildbestand ist nicht zu erhalten,

6. andere als in dieser Verordnung genannten jagdbaren Wildtiere dürfen mit Ausnahme jagdlicher Eingriffe im Falle von Wildkrankheiten oder im Seuchenfall nicht bejagt werden,

7. ausschließlich von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer ist jährlich ein Abschussplan zu erstellen, wobei die Abschusszahlen der Wildarten Reh- und Schwarzwild entsprechend dem Einfluss der Schalenwildarten auf die Vegetation sowie der Erreichung eines vitalen Wildbestandes festzulegen sind,

8. die jagdlichen Eingriffe, wie insbesondere der Abschuss und die Kirrung, sind von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer jährlich an die Ergebnisse des Monitorings anzupassen,

9. die Fütterung von Schalenwild darf nur im Falle eines außergewöhnlichen, witterungsbedingten Mangels an natürlich im Lainzer Tiergarten vorkommendem Futter erfolgen (Notzeitfütterung). Für wiederkäuende Arten darf dabei nur art- und wiederkäuergerechtes natürliches Rau- und Saftfutter, für Schwarzwild nur natürliches, artgerechtes Futter im unbedingt notwendigen Ausmaß verwendet werden. Die Einrichtung einer Notzeitfütterung ist der Behörde binnen eines Tages anzuzeigen,

10. Kirrstellen für Schwarzwild dürfen mit maximal 1 kg eines geeigneten Kirrmittels pro Kirrung und Tag maximal drei Tage vor den eigentlichen Jagdtagen bestückt werden. Pro 100 ha kann eine Kirrstelle errichtet werden,

11. jagdliche Einrichtungen im derzeitigen Umfang können als Beitrag zur Wildbestandsregulierung erhalten werden.