Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Folgewirkungen

(1) Eine Leistungsfeststellung nach oder 2 ist bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung wirksam.

(2) Ist über die oder den Bediensteten eine Leistungsfeststellung nach getroffen worden, ist für den nächstfolgenden Beurteilungszeitraum eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen.