Folgewirkungen
(1) Eine Leistungsfeststellung nach oder 2 ist bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung wirksam.
(2) Ist über die oder den Bediensteten eine Leistungsfeststellung nach getroffen worden, ist für den nächstfolgenden Beurteilungszeitraum eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen.
