Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Bedienstete mit Behinderung
(1) Die Bediensteten haben Anspruch auf Erhöhung des ihnen gemäß gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
1. Minderung der Erwerbsfähigkeit, die zum Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes oder des Heeresentschädigungsgesetzes berechtigt;
2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit im Dienst einer Gebietskörperschaft;
3. Besitz eines Bescheides gemäß oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes;
4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl Nr 21, in der Fassung des Gesetzes BGBl Nr 55/1958 oder gemäß des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl Nr 22/1970, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl Nr 329/1973.
Sind die Voraussetzungen erst nach dem 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres gegeben, so gebührt die Erhöhung in diesem Kalenderjahr nur im jeweils halben Ausmaß.
(2) Das im Abs 1 genannte Ausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
1. 40 % auf 32 Stunden
2. 50 % auf 40 Stunden.
Blinde Bedienstete haben jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 40 Stunden.
