Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Pflichten der Beamtin oder des Beamten des Ruhestands

Beamtinnen und Beamte des Ruhestands haben folgende Pflichten:

1. Wahrung der Geheimhaltung gemäß ,

2. Meldepflichten gemäß bis 4,

3. nur bis zur Vollendung des Regelpensionsalters:

a) Pflicht zur Meldung von Nebenbeschäftigungen gemäß und 4,

b) Pflicht, außergerichtliche Gutachten gemäß nur mit Bewilligung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters abzugeben.