Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Berufsbegleitende Fortbildung und Schulung

von Führungskräften

(1) Jede oder jeder Bedienstete hat jene Möglichkeiten der berufsbegleitenden Fortbildung und der Schulung von Führungskräften bestmöglich zu nutzen, die von der Stadt entsprechend ihrer bzw seiner gegebenen oder beabsichtigten dienstlichen Verwendung geboten werden, insbesondere Schulungen, Kurse, Vorträge udgl. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn wichtige persönliche Gründe die Teilnahme unzumutbar erscheinen lassen.

(2) Für die Auswahl und die Entschädigung von Vortragenden gilt und 7 sinngemäß.

(3) Die Kosten einer verpflichtenden Fortbildung trägt die Dienstgeberin; die Fortbildung ist als Dienstzeit anzurechnen und soll möglichst während der Dienstzeit stattfinden.