Elektronische Personenkennzeichnung
Zum Zweck der eindeutigen Identifikation in dienstlichen Belangen darf eine aus der ZMR-Zahl (§ 16 Abs 4 Meldegesetz 1991) durch bereichsspezifische Verschlüsselung abgeleitete Personenkennzeichnung der im genannten Bediensteten verwendet werden.
