Reisegebühren
Für den Anspruch auf Reisegebühren gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 mit folgenden Abweichungen:
1. An die Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Bundesvollziehung tritt jene des Gemeinderats.
2. ist nicht anzuwenden. gilt mit der Maßgabe, dass die Summe der Beförderungszuschüsse pro Kalenderjahr die Kosten einer bundesweit gültigen Jahresnetzkarte des Öffentlichen Personenverkehrs (Klimaticket) im Sinne des Klimaticketgesetzes – KlimaticketG, BGBl I Nr 75/2021, iVm der Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über die Einführung des Klimatickets, BGBl II Nr 363/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 119/2025, nicht übersteigen darf.
3. Die besondere Entschädigung gemäß sowie der Zuschlag gemäß kann durch Verordnung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters bis zu der jeweils für Bundesbeamtinnen und -beamte geltenden Höhe angehoben werden.
4. gilt mit der Maßgabe, dass in Ausnahmefällen ein höherer Zuschuss bis zur Höhe der tatsächlich angefallenen Nächtigungskosten gewährt werden kann, wenn aus dienstlichen Gründen keine kostengünstigere Nächtigungsmöglichkeit gewählt werden konnte.
