Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan

(1) Bedienstete, für die ein Dienstplan gemäß gilt, gebührt für die über die im angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.

(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Bedienstete der gleichen Verwendungsgruppe ist zulässig.

(3) Auf die Pauschalvergütung ist letzter Satz und Abs 3 bis 6 anzuwenden.