Nebengebühren bei Teilbeschäftigung und Dienstfreistellung
(1) Für Zeiträume, in denen
1. Bedienstete nach den oder 72 teilbeschäftigt sind,
2. Bedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den oder 8a VKG in Anspruch nehmen
3. Bedienstete gemäß den , 108 Abs 1 oder 110 Abs 2 bis 4 dienstfreigestellt sind,
4. Bedienstete gemäß teilbeschäftigt oder gänzlich dienstfreigestellt sind,
gebühren keine pauschalierten Nebengebühren der im und 3 bis 5 angeführten Art Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den Z 1 bis 3.
(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des bis 5 durch die auf Grund der Teilzeitbeschäftigung oder Dienstfreistellung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs 1 Z 1 bis 4 gilt.
