Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abzug von Beiträgen

Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen dürfen von der Stadt mit Zustimmung der oder des Bediensteten von ihrem bzw seinem Monatsbezug abgezogen werden. Die Zustimmung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Für das Wirksamwerden von Zustimmung und Widerruf gilt sinngemäß.