Erschwernisabgeltung
(1) Auf Grund der mit der Tätigkeit verbundenen besonderen Erschwernisse () gebührt den im Einkommensschema S 2 eingereihten Bediensteten eine Erschwernisabgeltung von monatlich 360 € auf Basis eines Vollzeitbeschäftigungsverhältnisses.
(2) Die Erschwernisabgeltung ist bei Beamtinnen und Beamten ruhegenussfähig.
