Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erschwernisabgeltung

(1) Auf Grund der mit der Tätigkeit verbundenen besonderen Erschwernisse () gebührt den im Einkommensschema S 2 eingereihten Bediensteten eine Erschwernisabgeltung von monatlich 360 € auf Basis eines Vollzeitbeschäftigungsverhältnisses.

(2) Die Erschwernisabgeltung ist bei Beamtinnen und Beamten ruhegenussfähig.