Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Pflegedienst-Chargenzulage

(1) Bediensteten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine Pflegedienst-Chargenzulage. Diese Zulage ist bei Beamtinnen und Beamten ruhegenussfähig.

(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich:

1. für Bereichsleitung 293,90 €

2. für Pflegedienstleitung 378,10 €

3. für zentrale Pflegeleitung 461,90 €.