1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Personalvertretung der Bediensteten der Stadtgemeinde Salzburg.
(2) Bedienstete im Sinn dieses Gesetzes sind Personen, auf die das Magistrats-Bedienstetengesetz Anwendung findet ( des Magistrats-Bedienstetengesetzes), und Lehrlinge.
