Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. hinsichtlich des 1. Abschnittes, soweit er sich auf den

2. Abschnitt bezieht, und des 2. Abschnittes, ausgenommen zweiter Satz und § 7, die Bundesregierung und

2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.