Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Interdisziplinäre und interprofessionelle Zusammenarbeit

. Trainingstherapeuten/innen haben im Rahmen ihrer Berufsausübung erforderlichenfalls mit anderen Gesundheitsberufen und sonstigen Berufen zusammenzuarbeiten und die Patient/innen bei Bedarf an diese weiterzuleiten.