Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Berufsausübung

. (1) Die Ausübung der Operationstechnischen Assistenz darf nur im Dienstverhältnis zu

1. dem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder

2. einem/einer freiberuflich tätigen Arzt/Ärztin, einer ärztlichen Gruppenpraxis oder einer Primärversorgungseinheit

erfolgen.

(2) Eine Berufsausübung in der Operationstechnischen Assistenz ist auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des AÜG unter den Voraussetzungen gemäß zulässig.

(3) Angehörige der Operationstechnischen Assistenz unterliegen den Berufspflichten gemäß .