Berufsberechtigung
. (1) Zur Ausübung der Operationstechnischen Assistenz sind Personen berechtigt, die
1. die Voraussetzungen gemäß bis 3 erfüllen,
2. einen Qualifikationsnachweis in der Operationstechnischen Assistenz () erbringen und
3. in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz, BGBl. I Nr. 87/2016, eingetragen sind.
(2) Für die Entziehung und Wiedererteilung der Berechtigung zur Ausübung der Operationstechnischen Assistenz einschließlich der entsprechenden Informationspflichten ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. die Bescheide betreffend die Entziehung und Wiedererteilung der Berufsberechtigung der Gesundheit Österreich GmbH nachrichtlich zur Kenntnis zu bringen sind und
2. die Informationen gemäß durch die Gesundheit Österreich GmbH zu erfolgen haben.
