8. Abschnitt
EWR-Berufszulassung und Nostrifikation
Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der EWR-Berufszulassung
. (1) Der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung im Rahmen einer EWR-Berufszulassung sind an einem Lehrgang bzw. einer Schule für medizinische Assistenzberufe durchzuführen und zu absolvieren.
(2) Hinsichtlich der Zulassung zum Anpassungslehrgang oder der Eignungsprüfung gilt .
