Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kommissionelle Abschlussprüfung – Wiederholung der Ausbildung

. (1) Wenn die zweite Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, hat der/die Lehrgangsteilnehmer/in bzw. Schüler/in das MAB-Aufbaumodul zur Gänze zu wiederholen.

(2) Ein MAB-Aufbaumodul kann höchstens einmal wiederholt werden.