Kommissionelle Abschlussprüfung – Abwesenheit
. (1) Kann ein/e Lehrgangsteilnehmer/in bzw. Schüler/in zur kommissionellen Abschlussprüfung nicht antreten und ist seine Abwesenheit im Sinne der Lehrgangs- bzw. Schulordnung () gerechtfertigt, ist diese zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.
(2) Kann ein/e Lehrgangsteilnehmer/in bzw. Schüler/in zur kommissionellen Abschlussprüfung nicht antreten und ist seine Abwesenheit im Sinne der Lehrgangs- bzw. Schulordnung nicht gerechtfertigt, ist die betreffende Prüfung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(3) Ob gerechtfertigte oder ungerechtfertigte Abwesenheitsgründe im Sinne der Lehrgangs- bzw. Schulordnung vorliegen, entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des/der Lehrgangsteilnehmers/in bzw. Schülers/-in.
