Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Beschlussfähigkeit

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(2) Für einen gültigen Beschluss ist mehr als die Hälfte der Stimmen der Anwesenden erforderlich. Stimmenenthaltungen gelten als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.