Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung und Anträge zur Geschäftsordnung können ohne Unterbrechung eines Redners jederzeit gestellt werden. Der Antrag ist sofort in Verhandlung zu ziehen und es kann hiezu nur einem Für- und einem Gegenredner das Wort erteilt werden.

(2) Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere:

1. der Antrag auf Vertagung; wird dieser Antrag angenommen, ist der Gegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Vollversammlung aufzunehmen;

2. der Antrag auf Begrenzungen der Redezeit; eine Begrenzung unter fünf Minuten für jeden Debattenredner ist jedoch nicht zulässig;

3. der Antrag auf Festlegung der Anzahl, wie oft ein Mitglied zu einem Gegenstand das Wort ergreifen darf;

4. der Antrag auf Sitzungsunterbrechung;

5. der Antrag auf geheime oder namentliche Abstimmung oder Abstimmung mit Stimmzettel.