Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vorsitz in der Vollversammlung

(1) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Obmann oder im Fall seiner Verhinderung der Obmannstellvertreter.

(2) Bei der konstituierenden Sitzung nach Errichtung des Tourismusverbands führt der Bürgermeister bis zur Wahl des Obmanns den Vorsitz.

(3) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung, stellt die Beschlussfähigkeit fest und leitet die Verhandlungen.