Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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I. Abschnitt

Allgemeines

Organe des Tourismusverbands

(1) Die Organe des Tourismusverbands sind

1. die Vollversammlung,

2. der Vorstand,

3. der Obmann. Für den Fall der Verhinderung des Obmanns ist ein Obmannstellvertreter zu wählen;

4. die zwei Rechnungsprüfer.

(2) Der Vorstand, der Obmann, der Obmannstellvertreter und die zwei Rechnungsprüfer werden auf die Dauer bis zum Wahltag der allgemeinen Wahlen des Gemeinderats gewählt. Sie bleiben jedenfalls bis zur Annahme der Funktion des jeweiligen neugewählten Organs im Amt.