Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Einrichtung

(1) Für die Einrichtung der Schulräume und der Schülerheime sowie für die Betriebseinrichtung der Lehr- und Wirtschaftsbetriebe, Lehrwerkstätten und Kursstätten gilt erster Satz sinngemäß.

(2) In jedem Klassenzimmer, welches mehrheitlich von Schülern mit einem christlichen Religionsbekenntnis genutzt wird, ist ein Kreuz anzubringen.

(3) Jede öffentliche Berufs- und Fachschule ist mit den zur lehrplangemäßen Durchführung des Unterrichts erforderlichen Unterrichtsmitteln sowie mit Einrichtungen zur Leistung Erster Hilfe auszustatten.