Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Hauptstück

Berufsschulpflicht

Berufsschulpflichtige

Zum Besuch der Berufsschule sind land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge sowie die nach den und integrativ Auszubildenden verpflichtet, es sei denn, dass sie

a) bereits vor dem Beginn der Lehrzeit bzw. des Ausbildungsvertrags die Berufsschule für den entsprechenden Lehrberuf oder eine einschlägige Fachschule, durch deren Besuch die Berufsschulpflicht erfüllt wird, besucht haben oder

b) nach von der Berufsschulpflicht befreit sind.

Die Berufsschulpflicht besteht während der Lehrzeit bzw. der Dauer des Ausbildungsvertrags.