§ 117
Gebührenfreiheit
Die im Verfahren nach diesem Landesverfassungsgesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Landes befreit.
Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
§ 117
Gebührenfreiheit
Die im Verfahren nach diesem Landesverfassungsgesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Landes befreit.