Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 116

Weibliche Form von Funktionsbezeichnungen

Funktionsbezeichnungen nach diesem Landesverfassungsgesetz können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Funktionsinhabers oder der Funktionsinhaberin zum Ausdruck bringt.