§ 116
Weibliche Form von Funktionsbezeichnungen
Funktionsbezeichnungen nach diesem Landesverfassungsgesetz können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Funktionsinhabers oder der Funktionsinhaberin zum Ausdruck bringt.
Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
§ 116
Weibliche Form von Funktionsbezeichnungen
Funktionsbezeichnungen nach diesem Landesverfassungsgesetz können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Funktionsinhabers oder der Funktionsinhaberin zum Ausdruck bringt.