Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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6. Unterabschnitt*) Ermittlung des Wahlergebnisses

*) Abstimmungsverzeichnis

Die Wahlkommission hat ein Abstimmungsverzeichnis zu führen, indem sie in einer Kopie des Wählerverzeichnisses jene Wähler kennzeichnet, deren Briefwahlkarten rechtzeitig eingelangt sind. Lauten auf einen Wähler mehrere Briefwahlkarten, ist dies zu vermerken.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009