Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Unterabschnitt*) Abstimmungsverfahren

*) Teilnahme an der Wahl

An der Wahl dürfen nur Personen teilnehmen, die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009