*) Prüfung der Wahlvorschläge
(1) Die Wahlkommission hat die einlangenden Wahlvorschläge zu überprüfen.
(2) Wahlvorschläge sind unverzüglich zurückzuweisen, wenn sie
a) verspätet eingebracht wurden (),
b) den Bestimmungen des und 3 nicht entsprechen,
c) nicht ausreichend unterstützt sind ().
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
