Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Prüfung der Wahlvorschläge

(1) Die Wahlkommission hat die einlangenden Wahlvorschläge zu überprüfen.

(2) Wahlvorschläge sind unverzüglich zurückzuweisen, wenn sie

a) verspätet eingebracht wurden (),

b) den Bestimmungen des und 3 nicht entsprechen,

c) nicht ausreichend unterstützt sind ().

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009