Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Vertrauenspersonen

(1) Eine nicht in der Vollversammlung vertretene wahlwerbende Wählergruppe ist berechtigt, einen Vertreter als Vertrauensperson in die Wahlkommission zu entsenden.

(2) Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlkommission einzuladen. Sie nehmen daran ohne Stimmrecht teil.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009