*) Wahlrecht und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind:
a) im Wahlkörper der Land- und Forstwirte die Berufsangehörigen gemäß bis h; natürliche Personen sind nur wahlberechtigt, wenn sie spätestens am Auszählungstag das 16. Lebensjahr vollendet haben;
b) im Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer die Berufsangehörigen gemäß bis e, wenn sie spätestens am Auszählungstag das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 müssen, abgesehen vom Wahlalter, am Stichtag vorliegen.
(3) Wählbar sind die im Abs. 1 angeführten natürlichen Personen in jenem Wahlkörper, in dem sie wahlberechtigt sind, wenn sie spätestens am Auszählungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht aufgrund des Vorliegens der Gründe nach des Landtagswahlgesetzes von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 73/2012, 57/2016
