Prüfung von Beschlüssen
(1) Sonstige Beschlüsse der Organe der Landwirtschaftskammer, die nicht unter die Bestimmungen des und fallen, und die ein Gesetz oder eine Verordnung verletzen, sind von der Aufsichtsbehörde aufzuheben, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist.
(2) Die Landwirtschaftskammer ist verpflichtet, mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen.
(3) Ist eine rasche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit nicht möglich und ist Gefahr im Verzug, so kann die Aufsichtsbehörde bestimmen, dass mit der Durchführung des Beschlusses oder der Maßnahme bis zur Entscheidung innezuhalten ist.
