Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abgabenbegünstigung

(1) Die Landwirtschaftskammer ist von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.

(2) Hinsichtlich aller sonstigen auf landesgesetzlicher Grundlage beruhenden Abgaben ist die Landwirtschaftskammer den Gemeinden gleichgestellt.