Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt Allgemeines

*) Rechtliche Stellung

(1) Die Landwirtschaftskammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.

(2) Die Landwirtschaftskammer gliedert sich in die Sektion der Land- und Forstwirte und die Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer.

(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Landwirtschaftskammer wirtschaftliche Unternehmungen führen oder sich an solchen beteiligen.

(4) Die Landwirtschaftskammer ist berechtigt, das Wappen des Landes in Verbindung mit der Bezeichnung „Landwirtschaftskammer Vorarlberg“ zu führen.

(5) Der Sitz der Landwirtschaftskammer ist in Bregenz oder an einem anderen von der Landwirtschaftskammer bestimmten Ort.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 73/2012