Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

6. Abschnitt

Wahlscheine

Wahlscheine

(1) Jeder Landeskammerrat erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß erfolgten Berufung von der Landeswahlbehörde den Wahlschein, der ihn zum Eintritt in die Landeskammer berechtigt.

(2) Jeder Bezirkskammerrat erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß erfolgten Berufung von der Bezirkswahlbehörde den Wahlschein, der ihn zum Eintritt in die Bezirkskammer berechtigt.