3. Abschnitt
Zweites Ermittlungsverfahren für die Landeskammerwahl (Landeswahlbehörde)
Aufteilung der Restmandate
(1) Die Restmandate werden nach Maßgabe der Größe der Reststimmensumme auf die einzelnen Wählergruppen aufgeteilt.
(2) Zu diesem Zwecke wird nach dem ersten Ermittlungsverfahren in den einzelnen Wahlkreisen bei der Landeswahlbehörde ein zweites Ermittlungsverfahren durchgeführt.
