Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben insbesondere folgende Rechte:

1. das aktive und passive Wahlrecht;

2. die Mitwirkung an der Willensbildung der Organe;

3. der Zugang zu den Leistungen der Landwirtschaftskammerorganisation;

4. das Recht auf Zugang zu Informationen nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes.

(2) Die Mitglieder haben insbesondere folgende Pflichten:

1. die Anzeige der Übernahme bzw Übertragung des Eigentums an land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder Grundstücken im Sinn des sowie die Anzeige der Aufnahme bzw Aufgabe der Bewirtschaftung derartiger die Mitgliedschaft begründenden Betriebe oder Grundstücke; weiters die Anzeige des Eintritts von Umständen, die sonst eine Mitgliedschaft im Sinn des bis 6 begründen bzw beenden;

2. die Entrichtung von Kammerumlagen und Jahresbeiträgen;

3. die Erteilung von Auskünften;

4. die Mitwirkung an statistischen Erhebungen.