Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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7. Abschnitt

Verhältnis zu den Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften

Wechselseitige Auskunfts- und Unterstützungspflicht

Die Landwirtschaftskammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereiches den Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften auf deren Verlangen Auskünfte zu erteilen, ihnen die erforderlichen personenbezogenen Daten mitzuteilen und sie in ihrer Aufgabenbesorgung zu unterstützen. Die Behörden und die der Förderung der Land- und Forstwirtschaft dienenden Anstalten haben ihrerseits der Landwirtschaftskammer die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in jeder geeigneten Weise in ihrer Aufgabenbesorgung zu unterstützen.