Trennung der Gebarung
Von der Eigenvermögensgebarung der Landwirtschaftskammer ist die Gebarung mit den vom Bund und vom Land zu Förderungszwecken zur Verfügung gestellten Geldern streng zu trennen.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Trennung der Gebarung
Von der Eigenvermögensgebarung der Landwirtschaftskammer ist die Gebarung mit den vom Bund und vom Land zu Förderungszwecken zur Verfügung gestellten Geldern streng zu trennen.