5. Abschnitt
Wahlen
Anwendungsbereich
Für die Wahl der gemäß zu wählenden Mitglieder der Vollversammlung und für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Bezirksbauernkammern gelten die folgenden gemeinsamen Bestimmungen.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
5. Abschnitt
Wahlen
Anwendungsbereich
Für die Wahl der gemäß zu wählenden Mitglieder der Vollversammlung und für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Bezirksbauernkammern gelten die folgenden gemeinsamen Bestimmungen.