Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt

Wahlen

Anwendungsbereich

Für die Wahl der gemäß zu wählenden Mitglieder der Vollversammlung und für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Bezirksbauernkammern gelten die folgenden gemeinsamen Bestimmungen.