(Un)Vereinbarkeiten
Aktive Bedienstete der Landwirtschaftskammer können nicht Mitglied des Vorstandes und nicht Obmann einer Bezirksbauernkammer oder dessen Stellvertreter sein.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
(Un)Vereinbarkeiten
Aktive Bedienstete der Landwirtschaftskammer können nicht Mitglied des Vorstandes und nicht Obmann einer Bezirksbauernkammer oder dessen Stellvertreter sein.