*) Zusammenrechnung der Wahlergebnisse der Wahlbezirke, vorläufige Verteilung der Mandate auf die Parteien
(1) Die Landeswahlbehörde hat aufgrund der gemäß von den Bezirkswahlbehörden einlangenden Sofortmeldungen für das gesamte Land vorläufig festzustellen:
a) die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen,
b) die Zahl der ungültigen Stimmen,
c) die Zahl der gültigen Stimmen,
d) die Parteisummen.
(2) Sodann hat die Landeswahlbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der und 59 Abs. 1 bis 7 die nach den vorläufigen Wahlergebnissen auf die einzelnen Parteien vorläufig entfallenden Mandate zu ermitteln.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 61/2012
