*) Gleiches und persönliches Wahlrecht
Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme. Er kann Wahlwerbern jener Partei, die er wählt, bis zu fünf Vorzugsstimmen geben. Das Wahlrecht ist, abgesehen von der im enthaltenen Gestattung, persönlich auszuüben.
*) Fassung LGBl.Nr. 21/2014
