*) Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe
Die Entscheidung der Wahlbehörde gemäß muss vor der Stimmabgabe erfolgen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
*) Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe
Die Entscheidung der Wahlbehörde gemäß muss vor der Stimmabgabe erfolgen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013