Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

*) Beschlusserfordernisse

Die Wahlbehörden fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Wahlleiter stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, welcher der Vorsitzende (Wahlleiter) beitritt.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2009, 35/2024