1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Wahlbezirke
Für die Wahlen zum Landtag bilden die Verwaltungsbezirke je einen Wahlbezirk.
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Wahlbezirke
Für die Wahlen zum Landtag bilden die Verwaltungsbezirke je einen Wahlbezirk.